Rechtssatz RS0032420
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032420
Entscheidungsdatum
19.10.1978
Rechtssatz
Ein öffentlich - rechtlicher Anspruch kann auch durch eine Legalzession nach § 1358 ABGB in seinem Wesen nicht geändert, mithin nicht zu einem privatrechtlichen Anspruch umgewandelt werden, weshalb der Geltendmachung eines derartigen öffentlich - rechtlichen Anspruches die von amtswegen wahrzunehmende Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegenstünde.Ein öffentlich - rechtlicher Anspruch kann auch durch eine Legalzession nach Paragraph 1358, ABGB in seinem Wesen nicht geändert, mithin nicht zu einem privatrechtlichen Anspruch umgewandelt werden, weshalb der Geltendmachung eines derartigen öffentlich - rechtlichen Anspruches die von amtswegen wahrzunehmende Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegenstünde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0032420
Dokumentnummer
JJR_19781019_OGH0002_0020OB00550_7800000_001