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Rechtssatz RS0032444

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032444

Geschäftszahl

3Ob185/73

Entscheidungsdatum

23.10.1973

Rechtssatz

Unter einer "Novation" ist die Umänderung einer Verbindlichkeit ohne Veränderung der Gläubigerperson oder Schuldnerperson zu verstehen. Ein Wechsel in der Person des Gläubigers kann nur dadurch zustandekommen, daß der Gläubiger seine Forderung auf einen anderen überträgt und dieser die Übertragung annimmt (Paragraph 1392, ABGB), also keineswegs dadurch, daß der Schuldner einfach eine andere Person als seinen Gläubiger bezeichnet (darin kann man auch kein rechtswirksames Anerkenntnis erblicken).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 185/73
    Entscheidungstext OGH 23.10.1973 3 Ob 185/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0032444

Dokumentnummer

JJR_19731023_OGH0002_0030OB00185_7300000_001