Rechtssatz RS0032459
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032459
Geschäftszahl
2Ob801/54; 6Ob124/20h
Entscheidungsdatum
15.09.2020
Rechtssatz
Vor einer Änderung des Hauptgegenstandes kann keine Rede sein, wenn an Stelle einer auf unbestimmte Zeit eingegangenen, aber kündbaren Verpflichtung eine solche mit einem längeren fixen Endtermin tritt. Hier wird bloß eine Nebenbestimmung des Vertrages geändert. Die alte Verbindlichkeit und die damit verknüpften Rechte und Pflichten (Schiedsvertrag) bleiben bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0032459
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2020
Dokumentnummer
JJR_19541125_OGH0002_0020OB00801_5400000_001