Rechtssatz RS0032467
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032467
Entscheidungsdatum
25.05.1983
Rechtssatz
Ein Vergleich kann angefochten werden, wenn die Parteien sich in einem - gemäß § 871 ABGB relevanten - Irrtum über die Vergleichsgrundlage befunden haben, wenn sie also gewisse Umstände als feststehend angenommen haben (Vergleichsgrundlage) und nicht der Streitbereinigung unterwerfen wollten.Ein Vergleich kann angefochten werden, wenn die Parteien sich in einem - gemäß Paragraph 871, ABGB relevanten - Irrtum über die Vergleichsgrundlage befunden haben, wenn sie also gewisse Umstände als feststehend angenommen haben (Vergleichsgrundlage) und nicht der Streitbereinigung unterwerfen wollten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0032467
Dokumentnummer
JJR_19830525_OGH0002_0030OB00076_8300000_001