Rechtssatz RS0032471
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032471
Geschäftszahl
6Ob205/70; 3Ob41/87
Entscheidungsdatum
09.09.1987
Rechtssatz
Soll nach dem festgestellten Parteiwillen durch den Vergleich der gesamte Rechtsstreit - Klage auf Zahlung des Werklohnes für Baumeisterarbeiten, Einwendung mangelhafter Leistungen des Klägers - bereinigt werden, dann erstreckt sich die Bereinigungswirkung auch auf später allenfalls hervorgekommene oder erst auftretende Unzulässigkeiten des Bauwerkes, weil sich ja diese ursächlich aus Mängeln der Leistung herleiten, die vor dem Vergleich lagen, der den gesamten Rechtsstreit zu bereinigen bestimmt war.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 205/70
Entscheidungstext OGH 04.11.1970 6 Ob 205/70
- 3 Ob 41/87
Entscheidungstext OGH 09.09.1987 3 Ob 41/87
Vgl; Beisatz: Nur die im Prozeß erhobenen Ansprüche und Einwendungen sind auch Gegenstand des Vergleiches, nicht aber Gewährleistungsansprüche, die im Zeitpunkt des Abschlusses eines Vergleiches im Prozeß über den Werklohn noch nicht entstanden und ihrer Art nach auch noch nicht konkret zu erwarten sind. (T1) Veröff: JBl 1988,380
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0032471
Dokumentnummer
JJR_19701104_OGH0002_0060OB00205_7000000_001