Rechtssatz RS0032493
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032493
Entscheidungsdatum
09.09.1987
Rechtssatz
Ein Vergleich in einem Rechtsstreit, in dem eine bestimmte Art von Mängeln eines Werkes geltend gemacht worden ist, umfaßt nicht jene weiteren Mängel, die bis dahin nicht vorhanden und auch nicht etwa schon auf Grund der entdeckten Mängel zu erwarten waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0032493
Dokumentnummer
JJR_19870909_OGH0002_0030OB00041_8700000_002