Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0032497×

Rechtssatz RS0032497

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032497

Geschäftszahl

9ObA105/92

Entscheidungsdatum

17.06.1992

Rechtssatz

Geflissentlich wird ein Anspruch dann verschwiegen, wenn dem Vergleichspartner bewußt ist, daß ein entsprechender Anspruch der Gegenseite besteht, und der es dennoch unterläßt, die Gegenseite auf diesen Anspruch aufmerksam zu machen. Es ist nicht einmal notwendig, daß er den Anspruch der Gegenseite in seinem vollen Umfang, also bei einer Geldforderung die ziffernmäßige Höhe kennt; vielmehr genügt es, wenn der Vergleichspartner weiß, daß der andere Teil aus einem bestimmten Rechtsgrund etwas zu fordern berechtigt ist, und er den im Generalvergleich enthaltenen Verzicht auf diesen Anspruch in der Absicht entgegennimmt, selbst hiedurch von seiner Schuld befreit zu werden. (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 105/92
    Entscheidungstext OGH 17.06.1992 9 ObA 105/92
    Veröff: EvBl 1993/24 S 129 = WBl 1992,408

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0032497

Dokumentnummer

JJR_19920617_OGH0002_009OBA00105_9200000_001