Rechtssatz RS0032514
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032514
Entscheidungsdatum
13.06.1979
Rechtssatz
Wenn die Streitteile über den Kaufgegenstand nach Aufhebung des Vertrages abermals einen Kaufvertrag schlossen, dann liegt darin keine Novation im Sinne des § 1376 ABGB, weil diese den Bestand der alten Verbindlichkeit bei Abschluß des neuen Vertrages voraussetzt, sondern der Abschluß eines neuen Kaufvertrages.Wenn die Streitteile über den Kaufgegenstand nach Aufhebung des Vertrages abermals einen Kaufvertrag schlossen, dann liegt darin keine Novation im Sinne des Paragraph 1376, ABGB, weil diese den Bestand der alten Verbindlichkeit bei Abschluß des neuen Vertrages voraussetzt, sondern der Abschluß eines neuen Kaufvertrages.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0032514
Dokumentnummer
JJR_19790613_OGH0002_0060OB00515_7900000_002