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Rechtssatz RS0032632×

Rechtssatz RS0032632

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032632

Geschäftszahl

5Ob69/73

Entscheidungsdatum

30.05.1973

Rechtssatz

Da eine GmbH, die nach dem im Gesellschaftsvertrag angegebenen Gegenstand ihres Unternehmens Factoringgeschäfte abzuschließen, also Bankgeschäfte zu betreiben in der Lage ist, vor ihrer Eintragung in das Handelsregister einer staatlichen Genehmigung ihres Gesellschaftsvertrages bedarf, entspricht ihre Eintragung in das Handelsregister solange nicht dem Gesetz, als sie weder die Erteilung dieser staatlichen Genehmigung ihres Gesellschaftsvertrages nachweisen noch eine Bestätigung der zuständigen Aufsichtsbehörde vorlegen kann, daß der im Gesellschaftsvertrag angegebene Gegenstand ihres Unternehmens im besonderen Fall nicht den Betrieb von Bankgeschäften umfasse, weshalb die Genehmigung des Gesellschaftsvertrages gemäß Paragraph 3, Absatz 3, GmbHG nicht erforderlich ist. Da der nach Paragraph 3, GmbHG im Gesellschaftsvertrag anzuführende Gegenstand des Unternehmens nur eindeutig den Bereich zu bezeichnen hat, in dem die Gesellschaft tätig werden soll, ohne daß es notwendig wäre, die einzelnen Geschäfte anzuführen, die die Gesellschaft abzuschließen beabsichtigt vergleiche Baumbach - Hueck, GmbHG 13.Auflage, 23, Hachenburg, GmbHG 6.Auflage, 157, Gellis, Kommentar zum GmbHG, 18) kann es nicht zweifelhaft sein, daß eine GmbH, deren Gegenstand des Unternehmens nach dem Gesellschaftsvertrag der "Ankauf von Rechnungen, deren Geltendmachung und Eintreibung" ist, auch berechtigt wäre, Finanzierungsgeschäfte zu betreiben und Factoringverträge abzuschließen. Begriff des Factoringgeschäftes.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 69/73
    Entscheidungstext OGH 30.05.1973 5 Ob 69/73
    Veröff: SZ 46/58 = EvBl 1973/305 S 635 = NZ 1974,92 = JBl 1974,45

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0032632

Dokumentnummer

JJR_19730530_OGH0002_0050OB00069_7300000_001