Rechtssatz RS0032637
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032637
Geschäftszahl
5Ob35/71; 5Ob748/81 (5Ob749/81); 6Ob519/85; 8Ob40/08b
Entscheidungsdatum
02.09.2008
Rechtssatz
Wechselrechte können nicht bloß durch Indossament, sondern auch durch Zession übertragen werden, wozu allerdings die Übergabe des Wechsels treten muß, weil der Schuldner nur gegen Aushändigung des Wechsels zu zahlen verpflichtet ist. Dabei tritt zwar keiner der drei sogenannten Effekte des Indossaments (Transporteffekt, Garantieeffekt und Legitimationseffekt) ein, der Zessionar tritt aber in die volle Rechtsstellung des Zedenten. Bei der Zession eines Blankowechsels, bei dem nur die Unterschrift des Ausstellers fehlt, erwirbt daher der Zessionar das Recht, den Wechsel zu vervollständigen und den fehlenden Teil, nämlich die Unterschrift des Ausstellers, nachzutragen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 35/71
Entscheidungstext OGH 24.02.1971 5 Ob 35/71
Veröff: SZ 44/23 = EvBl 1972/3 S 11
- 5 Ob 748/81
Entscheidungstext OGH 08.03.1983 5 Ob 748/81
Auch
- 6 Ob 519/85
Entscheidungstext OGH 16.10.1986 6 Ob 519/85
Auch; Veröff: SZ 59/173
- 8 Ob 40/08b
Entscheidungstext OGH 02.09.2008 8 Ob 40/08b
Vgl; Beisatz: Da die Ausstellerin in den Wechsel die Worte „nicht an Order"aufgenommen hat, sodass der Wechsel nach Art 11 Abs 2 WG „nur in der Form und mit den Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung übertragen" werden konnte, ist die Klägerin in die volle Rechtsstellung der Ausstellerin, von der die Klägerin den Wechsel erhalten hat, eingetreten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0032637
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008
Dokumentnummer
JJR_19710224_OGH0002_0050OB00035_7100000_001