Rechtssatz RS0032663
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032663
Entscheidungsdatum
18.10.1979
Rechtssatz
Zediert jemand seinen Anspruch aus einem Verkehrsunfall und auch seine Ansprüche auf Gewährung von Versicherungsschutz aus der Haftpflichtversicherung, wird er hiedurch von seinen Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag nicht befreit. Ist ihm klar, daß der Zessionar diese Ansprüche gerichtlich geltend machen wird, so muß er mit der Geltendmachung von Gegenansprüchen vor allen dann rechnen, wenn ihm bekannt ist, daß der Unfallsgegner solche Ansprüche bereits behauptet und ihre Befriedigung gefordert hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0032663
Dokumentnummer
JJR_19791018_OGH0002_0070OB00045_7900000_001