Rechtssatz RS0032664
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032664
Entscheidungsdatum
16.11.1972
Rechtssatz
Zwar ist in der Regel der Kläger nur berechtigt, die Leistung an sich selbst zu begehren. Es besteht jedoch kein Anlaß, dem Kläger das Begehren, daß der Beklagte an einen Dritten zu leisten habe, dann zu verwehren, wenn hiedurch keine Verschlechterung in der rechtlichen Stellung des Beklagten als Schuldner eintritt (Hier: Zedent klagt auf Grund einer diesbezüglichen Vereinbarung mit dem Zessionar den Schuldner auf Leistung an den Zessionar).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0032664
Dokumentnummer
JJR_19721116_OGH0002_0060OB00227_7200000_001