Rechtssatz RS0032669
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032669
Geschäftszahl
9Os7/74; 15Os56/01 (15Os57/01); 11Os39/05b
Entscheidungsdatum
13.12.2005
Rechtssatz
Hat der Verkäufer seine Forderungsrechte aus einem Kaufvertrag im Zuge der Vorfinanzierung der Kaufpreisforderungen durch ein Kreditinstitut diesem abgetreten und wurden die Käufer davon verständigt, daß sie künftig nur an das Kreditinstitut schuldbefreiend zahlen können, so sind Geldbeträge, die von den Käufern dennoch an den Verkäufer gezahlt werden, dem Verkäufer nicht anvertraut, sodaß deren Zuneigung durch den Verkäufer nicht dem § 183 StG unterstellt werden kann. Dem Verkäufer kann allerdings bei listiger Herauslockung dieser Beträge in vorgefaßter Schädigungsabsicht Betrug zur Last fallen.Hat der Verkäufer seine Forderungsrechte aus einem Kaufvertrag im Zuge der Vorfinanzierung der Kaufpreisforderungen durch ein Kreditinstitut diesem abgetreten und wurden die Käufer davon verständigt, daß sie künftig nur an das Kreditinstitut schuldbefreiend zahlen können, so sind Geldbeträge, die von den Käufern dennoch an den Verkäufer gezahlt werden, dem Verkäufer nicht anvertraut, sodaß deren Zuneigung durch den Verkäufer nicht dem Paragraph 183, StG unterstellt werden kann. Dem Verkäufer kann allerdings bei listiger Herauslockung dieser Beträge in vorgefaßter Schädigungsabsicht Betrug zur Last fallen.
Entscheidungstexte
- 9 Os 7/74
Entscheidungstext OGH 11.09.1974 9 Os 7/74
Veröff: EvBl 1975/116 S 218 = SSt 45/19
- 15 Os 56/01
Entscheidungstext OGH 23.08.2001 15 Os 56/01
Vgl auch
- 11 Os 39/05b
Entscheidungstext OGH 13.12.2005 11 Os 39/05b
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0032669
Dokumentnummer
JJR_19740911_OGH0002_0090OS00007_7400000_001