Rechtssatz RS0032670
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032670
Entscheidungsdatum
01.06.1988
Rechtssatz
Auch wenn der "Kauf" von Urlaubsansprüchen anderer Arbeitnehmer vom Arbeitgeber geduldet wurde, kann der Arbeitgeber dem lediglich auf diese "erworbenen" Urlaubstage gegründeten Anspruch des "Käufers" den Einwand der Nichtigkeit des Geschäftes entgegensetzen; die Eintragung der "gekauften" Urlaubstage in die Urlaubskarte des "Käufers" ist grundsätzlich nicht als konstitutives Anerkenntnis des Arbeitgebers zu werten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0032670
Dokumentnummer
JJR_19880601_OGH0002_009OBA00090_8800000_003