Rechtssatz RS0032688
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032688
Entscheidungsdatum
19.12.2024
Rechtssatz
Zwar können nur unrichtige Tatsachenbehauptungen und nicht Werturteile und Kritiken Ansprüche nach § 1330 Abs 2 ABGB begründen. Ergibt sich aber aus den Äußerungen zwangsläufig der Vorwurf einer unrichtigen Tatsache, dann kann dem hiedurch Betroffenen der Schutz nach dieser Gesetzesstelle nicht versagt werden (Hier: Vorwurf eines standeswidrigen und unlauteren Verhaltens gegen einen Rechtsanwalt bei der Abfassung eines Gesetzentwurfs).Zwar können nur unrichtige Tatsachenbehauptungen und nicht Werturteile und Kritiken Ansprüche nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB begründen. Ergibt sich aber aus den Äußerungen zwangsläufig der Vorwurf einer unrichtigen Tatsache, dann kann dem hiedurch Betroffenen der Schutz nach dieser Gesetzesstelle nicht versagt werden (Hier: Vorwurf eines standeswidrigen und unlauteren Verhaltens gegen einen Rechtsanwalt bei der Abfassung eines Gesetzentwurfs).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 337/70
Entscheidungstext OGH 01.09.1970 4 Ob 337/70
Veröff: ÖBl 1970,148
- 6 Ob 795/82
Entscheidungstext OGH 05.04.1984 6 Ob 795/82
Auch; nur: Zwar können nur unrichtige Tatsachenbehauptungen und nicht Werturteile und Kritiken Ansprüche nach § 1330 Abs 2 ABGB begründen. (T1)
Veröff: ÖBl 1984,130
- 4 Ob 541/89
Entscheidungstext OGH 27.06.1989 4 Ob 541/89
Vgl auch; Beisatz: Tatsachen im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB sind Umstände, die ihrer allgemeinen Natur nach objektiv überprüfbar sind, während Werturteile als rein subjektive Aussagen der objektiven Überprüfbarkeit entziehen. (T2)
- 2 Ob 512/90
Entscheidungstext OGH 25.04.1990 2 Ob 512/90
Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Tatsachen im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB sind Umstände, die ihrer allgemeinen Natur nach objektiv überprüfbar sind. (T3)
Veröff: ÖBl 1990,256
- 6 Ob 238/15s
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 6 Ob 238/15s
Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2016/81
- 6 Ob 46/23t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.04.2023 6 Ob 46/23t
vgl
- 6 Ob 167/24p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.09.2024 6 Ob 167/24p
vgl; Beisatz: Die Verwendung eines Wortes, das einen strafrechtlichen Tatbestand umschreibt, kann abhängig vom gebrauchten Kontext und Gesamtzusammenhang einmal als Fachausdruck für die Umschreibung des Vorliegens eines strafrechtlichen Tatbestands verwendet worden sein kann, dagegen ein andermal erkennbar bloß als wertende Kritik, die sich an einem bestimmten Verhalten entzündet. (T4)
Beisatz: Hier: Vorwurf des "Amtsmissbrauches" als (unzulässige) Tatsachenbehauptung (T5)
- 1 Ob 67/24w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.12.2024 1 Ob 67/24w
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0032688
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2025
Dokumentnummer
JJR_19700901_OGH0002_0040OB00337_7000000_003