Rechtssatz RS0032698
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032698
Geschäftszahl
7Ob23/79 (7Ob24/79)
Entscheidungsdatum
19.04.1979
Rechtssatz
Ein "Aufgeben des Schadenersatzanspruches" im Sinne des § 67 Abs 1 dritter Satz VersVG liegt nur dann vor, wenn die Stellung des Versicherers in Ansehung der Drittforderung irreparabel verschlechtert, ihm also die Einziehung zumindest erschwert wird. Bei einer bloßen Abtretung der Schadenersatzforderung ist das nicht der Fall.Ein "Aufgeben des Schadenersatzanspruches" im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, dritter Satz VersVG liegt nur dann vor, wenn die Stellung des Versicherers in Ansehung der Drittforderung irreparabel verschlechtert, ihm also die Einziehung zumindest erschwert wird. Bei einer bloßen Abtretung der Schadenersatzforderung ist das nicht der Fall.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0032698
Dokumentnummer
JJR_19790419_OGH0002_0070OB00023_7900000_002