Rechtssatz RS0032722
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032722
Entscheidungsdatum
26.05.1981
Rechtssatz
Wird vereinbart, daß sämtliche Forderungen der GmbH gegenüber der Beklagten an die N "abgetreten werden", dann ist zumindest eine sogenannte "Anweisung auf Schuld" im Sinne des § 1401 ABGB anzunehmen.Wird vereinbart, daß sämtliche Forderungen der GmbH gegenüber der Beklagten an die N "abgetreten werden", dann ist zumindest eine sogenannte "Anweisung auf Schuld" im Sinne des Paragraph 1401, ABGB anzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0032722
Dokumentnummer
JJR_19810526_OGH0002_0020OB00504_8100000_001