Rechtssatz RS0032725
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032725
Entscheidungsdatum
23.02.2011
Rechtssatz
Ein an und für sich dem öffentlichen Recht angehörender Anspruch wird durch den Gläubigerwechsel nicht zu einem privatrechtlichen. Die Zession eines solchen Anspruches vermag die Zuständigkeit der Gerichte somit nicht auf Kosten der gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde herbeizuführen. Bezieht sich die Abtretung auf ein im Rahmen des öffentlichen Rechtes geordnetes Rechtsverhältnis, muss auch die Beurteilung der Zession als Vorfrage des Verwaltungsverfahrens angesehen werden. Die Verwaltungsbehörde hat demnach auch darüber zu entscheiden, ob eine Abtretung des öffentlich - rechtlichen Anspruches überhaupt zulässig ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 530/68
Entscheidungstext OGH 25.06.1968 4 Ob 530/68
Veröff: SZ 41/80 = EvBl 1969/16 S 41 = QuHGZ 1968/43 S 155
- 3 Ob 2/11g
Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 2/11g
Vgl; Beisatz: Hier: „Sammelklage“, in der zahlreiche einzelne Begehren geltend gemacht werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0032725
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011
Dokumentnummer
JJR_19680625_OGH0002_0040OB00530_6800000_001