Rechtssatz RS0032769
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032769
Geschäftszahl
5Ob111/74 (5Ob112/74)
Entscheidungsdatum
10.07.1974
Rechtssatz
Der Mieter eines Geschäftslokales bleibt dem Vermieter nicht bloß für die Bezahlung des Mietzinses, sondern auch für die Einhaltung der übrigen im Mietvertrag übernommenen Verpflichtungen verantwortlich, ohne Rücksicht darauf, ob er mit der Weitergabe seines Unternehmens auch die Benützungsrechte am Bestandgegenstand einem Dritten überließ.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0032769
Dokumentnummer
JJR_19740710_OGH0002_0050OB00111_7400000_001