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Rechtssatz RS0032822

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032822

Geschäftszahl

5Ob549/79; 7Ob665/80; 7Ob607/85

Entscheidungsdatum

30.07.1985

Rechtssatz

Wenn es sich um die Einbringung bzw Veräußerung eines lebenden Unternehmens handelt und die Verwertung der Mietrechte nicht den Schwerpunkt der wirtschaftlichen Transaktion bildet, wird durch die damit verbundene Überlassung der Benützung der Geschäftsräume an die Kapitalgesellschaft bzw den Dritten der Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, erster Fall MG nicht verwirklicht, wobei im Falle der Einbringung des Unternehmens in eine Kapitalgesellschaft weder der Eintritt des Mieters in die Gesellschaft gefordert wird noch dessen späteres Ausscheiden schadet.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 549/79
    Entscheidungstext OGH 03.04.1979 5 Ob 549/79
  • 7 Ob 665/80
    Entscheidungstext OGH 13.11.1980 7 Ob 665/80
    nur: Wenn es sich um die Einbringung bzw Veräußerung eines lebenden Unternehmens handelt und die Verwertung der Mietrechte nicht den Schwerpunkt der wirtschaftlichen Transaktion bildet, wird durch die damit verbundene Überlassung der Benützung der Geschäftsräume an die Kapitalgesellschaft bzw den Dritten der Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 10 erster Fall MG nicht verwirklicht. (T1)
  • 7 Ob 607/85
    Entscheidungstext OGH 30.07.1985 7 Ob 607/85
    Auch; nur T1; Veröff: MietSlg 38/31

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0032822

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008

Dokumentnummer

JJR_19790403_OGH0002_0050OB00549_7900000_003