Rechtssatz RS0032826
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032826
Entscheidungsdatum
03.04.1979
Rechtssatz
Durch die Einbringung seines im Mietobjekt betriebenen Unternehmens in eine Kapitalgesellschaft verpflichtet sich der Mieter - mangels abweichender Vereinbarung, ebenso wie durch die Veräußerung dieses Unternehmens an einen Dritten, der Kapitalgesellschaft bzw dem Dritten die Benützung der Mieträumlichkeiten zu überlassen und alles zu tun und zu unterlassen was erforderlich ist, um den Weiterbestand der Mietrechte nicht zu gefährden. Eine Beschränkung dieser Pflicht auf den unmittelbaren Vertragspartner des Mieters kann weder aus dem Titel der Einbringung noch aus jenem der Veräußerung abgeleitet werden; die Pflicht besteht vielmehr auch gegenüber demjenigen, der das Unternehmen von der Kapitalgesellschaft oder dem Dritten erwirbt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0032826
Dokumentnummer
JJR_19790403_OGH0002_0050OB00549_7900000_004