Rechtssatz RS0032870
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032870
Entscheidungsdatum
16.03.1982
Rechtssatz
Hat der Masseverwalter im Konkursverfahren den Abfertigungsanspruch des Dienstnehmers als Masseforderung anerkannt, eine "Gratifikationsforderung" aber ausdrücklich bestritten, gegen deren Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung er sich jetzt wendet, hat er diese damit selbst aus der als feststehend angesehenen "Vergleichsgrundlage" ausgeklammert; dann kann selbst eine allfällige (relative) Unwirksamkeit der betreffenden Vereinbarungen zwischen dem Dienstnehmer und dem Gemeinschuldner nicht die Grundlage einer erfolgreichen Anfechtung des (konstitutiven) Anerkenntnisses der Abfertigungsforderung des Dienstnehmers bilden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0032870
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19820316_OGH0002_0040OB00030_8100000_001