Rechtssatz RS0032872
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032872
Entscheidungsdatum
17.09.1969
Rechtssatz
Die Einbringung von Pachtrechten in eine Gesellschaft ist von der Übertragung der Pachtrechte an eine Gesellschaft zu unterscheiden. Die Einbringung bedeutet nur, daß bei unveränderter Vertragspartnerschaft die einem einzelnen Gesellschafter zustehenden Pachtrechte der Gesellschaft zugute kommen, während die Übertragung den Wechsel des Pachtvertragspartners auf der Pächterseite bedeutet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0032872
Dokumentnummer
JJR_19690917_OGH0002_0060OB00162_6900000_001