Rechtssatz RS0032886
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032886
Entscheidungsdatum
31.10.1980
Rechtssatz
Das Recht des Miteigentümers, unter den Voraussetzungen des § 22 Abs 1 WEG 1975 die Ausschließung eines anderen Teilhabers im Klagewege zu begehren, bildet für sich allein keine Gegenstand der Abtretung.Das Recht des Miteigentümers, unter den Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz eins, WEG 1975 die Ausschließung eines anderen Teilhabers im Klagewege zu begehren, bildet für sich allein keine Gegenstand der Abtretung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0032886
Dokumentnummer
JJR_19801031_OGH0002_0010OB00722_8000000_001