Rechtssatz RS0032922
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032922
Entscheidungsdatum
27.11.1979
Rechtssatz
Mängel des Valutaverhältnisses geben dem Angewiesenen nicht das Recht, vom Anweisungsempfänger zurückzufordern. Daraus folgt, daß der angewiesene auch in diesen Fällen mit seiner Leistung seine Schuld gegenüber dem Anweisenden im Sinne des § 1401 Abs 3 ABGB tilgt. Ausnahmen werden von der Lehre nur dort anerkannt, wo sowohl das Deckungsverhältnis als auch das Valutaverhältnis nichtig ist oder sonst nicht existiert.Mängel des Valutaverhältnisses geben dem Angewiesenen nicht das Recht, vom Anweisungsempfänger zurückzufordern. Daraus folgt, daß der angewiesene auch in diesen Fällen mit seiner Leistung seine Schuld gegenüber dem Anweisenden im Sinne des Paragraph 1401, Absatz 3, ABGB tilgt. Ausnahmen werden von der Lehre nur dort anerkannt, wo sowohl das Deckungsverhältnis als auch das Valutaverhältnis nichtig ist oder sonst nicht existiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0032922
Dokumentnummer
JJR_19791127_OGH0002_0040OB00569_7900000_001