Rechtssatz RS0032970
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032970
Entscheidungsdatum
30.11.1994
Rechtssatz
Ein Endbeschluß im Besitzstörungsverfahren, der eine vollstreckbare Räumungsverpflichtung einer Eigentumswohnung enthält, wird nicht schon durch eine erfolgreiche Löschungsklage (Eigentumsklage) des Beklagten, sondern erst durch eine entgegengesetzte Räumungsverpflichtung, oder die Feststellung des Erlöschens des Räumungsanspruches aufgehoben bzw unwirksam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0032970
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19941130_OGH0002_0030OB00182_9400000_001