Rechtssatz RS0032980
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032980
Entscheidungsdatum
15.03.1979
Rechtssatz
Es bleibt dem Schuldner überlassen, in welcher Form er die Befreiung vom Erfüllungsübernehmer begehrt. Er kann diesen daher auch auf Zahlung der Schuld an den Gläubiger klagen. Ein vom Schuldner erwirktes Urteil ist nach den Bestimmungen über die Exekution wegen Geldforderungen (§§ 87 - 345 EO) zu vollstreckenEs bleibt dem Schuldner überlassen, in welcher Form er die Befreiung vom Erfüllungsübernehmer begehrt. Er kann diesen daher auch auf Zahlung der Schuld an den Gläubiger klagen. Ein vom Schuldner erwirktes Urteil ist nach den Bestimmungen über die Exekution wegen Geldforderungen (Paragraphen 87, - 345 EO) zu vollstrecken
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0032980
Dokumentnummer
JJR_19790315_OGH0002_0070OB00551_7900000_001