Rechtssatz RS0032992
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032992
Geschäftszahl
6Ob330/68; 7Ob673/78
Entscheidungsdatum
11.01.1979
Rechtssatz
Die Anweisung ist eine an beide in Betracht kommenden Personen, nämlich an den Angewiesenen und an den Anweisungsempfänger, gerichtete Erklärung. Ein bloß mit einem Teil geschlossener Vertrag kann keine Anweisung sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0032992
Dokumentnummer
JJR_19681218_OGH0002_0060OB00330_6800000_001