Rechtssatz RS0033005
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033005
Geschäftszahl
1Ob865/54; 4Ob200/55; 7Ob54/70; 1Ob512/93; 1Ob620/93; 6Ob571/94; 6Ob53/98g
Entscheidungsdatum
26.02.1998
Rechtssatz
Bei dem Schuldübernahmevertrag trifft der Altschuldner eigenmächtig im eigenen Namen eine Verfügung über die Forderung des Gläubigers, weshalb zur Wirksamkeit dieser Verfügung die Zustimmung des Gläubigers notwendig ist. Bis zur erfolgten Einwilligung des Gläubigers haftet der Übernehmer wie bei der Erfüllungsübernahme. Durch die Verständigung des Gläubigers von dem Schuldübernahmevertrag wird für diesen eine zeitlich unbegrenzte Möglichkeit der Genehmigung ausgelöst, die nur dadurch eine Beschränkung erfahren kann, daß entweder anläßlich oder nach der Mitteilung an den Gläubiger eine Fristsetzung erfolgt oder der Urschuldner und der Übernehmer den Schuldübernahmevertrag zur Auflösung bringen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 865/54
Entscheidungstext OGH 24.11.1954 1 Ob 865/54
Veröff: EvBl 1955/63 S 108 = JBl 1955,200; hiezu auch der Artikel von Voggenberger, Die Überlegungsfrist des Gläubigers zur Einwilligung in die Schuldübernahme JBl 1956 H1,1
- 4 Ob 200/55
Entscheidungstext OGH 24.04.1956 4 Ob 200/55
Beisatz: Unter ausdrücklicher Ablehnung Voggenberger's in JBl 1956,1. (T1)
- 7 Ob 54/70
Entscheidungstext OGH 22.04.1970 7 Ob 54/70
nur: Bei dem Schuldübernahmevertrag trifft der Altschuldner eigenmächtig im eigenen Namen eine Verfügung über die Forderung des Gläubigers, weshalb zur Wirksamkeit dieser Verfügung die Zustimmung des Gläubigers notwendig ist. (T2) Beisatz: Eine derartige Einwilligung ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Übergang von Rechten und Pflichten kraft Gesetzes normiert ist, wie dies bei § 1120 ABGB der Fall ist. (T3) Veröff: JBl 1970,620
- 1 Ob 512/93
Entscheidungstext OGH 17.11.1993 1 Ob 512/93
Vgl; nur T2; Beisatz: Die Übertragung vertraglicher Pflichten auf einen Dritten im Wege einer Vereinbarung unter Ausschluß des verbleibenden Vertragspartners ist nicht möglich, sofern der Überträger hiedurch von seinen Verpflichtungen befreit werden soll. (T4)
- 1 Ob 620/93
Entscheidungstext OGH 17.11.1993 1 Ob 620/93
Vgl; nur T2; Beis wie T4
- 6 Ob 571/94
Entscheidungstext OGH 09.06.1994 6 Ob 571/94
nur T2; Beisatz: Zustimmung kann auch schlüssig erfolgen. (T5)
- 6 Ob 53/98g
Entscheidungstext OGH 26.02.1998 6 Ob 53/98g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0033005
Dokumentnummer
JJR_19541124_OGH0002_0010OB00865_5400000_001