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Rechtssatz RS0033007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0033007

Geschäftszahl

4Ob569/79

Entscheidungsdatum

27.11.1979

Rechtssatz

Die Pflicht, der Anweisung Folge zu leisten, wird durch eine Änderung des Valutaverhältnisses zwischen Anweisungsempfänger und Anweisenden nicht berührt. Dies gilt nicht nur, wenn der Angewiesene die Anweisung dem Empfänger gegenüber angenommen hat und dadurch - soweit nicht eine sogenannte titulierte Anweisung vorliegt - in seinen Einwendungen gegen den Anweisungsempfänger beschränkt ist (Paragraph 1402, ABGB), sondern auch dann, wenn es mangels Annahme der Anweisung nicht zu einem abstrakten Schuldverhältnis zwischen diesen Personen kommt. Solange eine derartige Annahme nicht erfolgt ist, kann der Anweisende die Anweisung widerrufen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 569/79
    Entscheidungstext OGH 27.11.1979 4 Ob 569/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0033007

Dokumentnummer

JJR_19791127_OGH0002_0040OB00569_7900000_003