Rechtssatz RS0033034
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033034
Entscheidungsdatum
25.10.1994
Rechtssatz
Wird der überweisenden Bank von ihrem überweisenden Kunden ein undeutlicher, nichtsdestoweniger aber wirksamer Überweisungsauftrag erteilt, den sie seinem Inhalt gemäß an die Empfangsbank ausführte, sodaß sie dafür den Kunden auch ensprechend belasten durfte, dann kann auch der darauf, daß der überwiesene Betrag von der Empfangsbank einem nicht berechtigten Empfänger gutgeschrieben wurde, gestützte Rückforderungsanspruch nur dem Kunden als Überweisenden zustehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0033034
Dokumentnummer
JJR_19941025_OGH0002_0010OB00580_9400000_003