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Rechtssatz RS0033034

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0033034

Geschäftszahl

1Ob580/94

Entscheidungsdatum

25.10.1994

Rechtssatz

Wird der überweisenden Bank von ihrem überweisenden Kunden ein undeutlicher, nichtsdestoweniger aber wirksamer Überweisungsauftrag erteilt, den sie seinem Inhalt gemäß an die Empfangsbank ausführte, sodaß sie dafür den Kunden auch ensprechend belasten durfte, dann kann auch der darauf, daß der überwiesene Betrag von der Empfangsbank einem nicht berechtigten Empfänger gutgeschrieben wurde, gestützte Rückforderungsanspruch nur dem Kunden als Überweisenden zustehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 580/94
    Entscheidungstext OGH 25.10.1994 1 Ob 580/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0033034

Dokumentnummer

JJR_19941025_OGH0002_0010OB00580_9400000_003