Rechtssatz RS0033044
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033044
Entscheidungsdatum
13.09.1994
Rechtssatz
Der Abschluß eines Veräußerungsvertrages ist dann tatbestandsmäßig nach § 156 Abs 1 StGB, wenn er eine Vermögensverringerung bedeutet, der Verkäufer also nicht gleichzeitig einen wirtschaftlich äquivalenten Gegenwert erhält. Die Gegenleistung des Erwerbers kann nur dann die Annahme einer Schmälerung der Befriedigung eines Gläubigers ausschließen, wenn sie diesem auch gleiche Sicherheit und gleiche Befriedigungsmöglichkeit bietet.Der Abschluß eines Veräußerungsvertrages ist dann tatbestandsmäßig nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB, wenn er eine Vermögensverringerung bedeutet, der Verkäufer also nicht gleichzeitig einen wirtschaftlich äquivalenten Gegenwert erhält. Die Gegenleistung des Erwerbers kann nur dann die Annahme einer Schmälerung der Befriedigung eines Gläubigers ausschließen, wenn sie diesem auch gleiche Sicherheit und gleiche Befriedigungsmöglichkeit bietet.
Entscheidungstexte
- 13 Os 83/93
Entscheidungstext OGH 25.08.1993 13 Os 83/93
- 15 Os 56/93
Entscheidungstext OGH 16.09.1993 15 Os 56/93
nur: Der Abschluß eines Veräußerungsvertrages ist dann tatbestandsmäßig nach § 156 Abs 1 StGB, wenn er eine Vermögensverringerung bedeutet, der Verkäufer also nicht gleichzeitig einen wirtschaftlich äquivalenten Gegenwert erhält. (T1)
- 14 Os 174/93
Entscheidungstext OGH 26.04.1994 14 Os 174/93
Vgl auch; nur T1
- 14 Os 42/94
Entscheidungstext OGH 13.09.1994 14 Os 42/94
Vgl; Beisatz: Für jene Gläubiger, für deren Forderungen, die übernehmende GmbH - neben dem Schuldner - nach § 1409 ABGB zu haften hat, kann sich durch die Übertragung des Unternehmens an die GmbH grundsätzlich keine Veränderung ergeben. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0033044
Dokumentnummer
JJR_19930825_OGH0002_0130OS00083_9300000_002