Rechtssatz RS0033090
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033090
Entscheidungsdatum
15.02.1961
Rechtssatz
Eine unmittelbare Zahlungspflicht des Erfüllungsübernehmers an den Schuldner über die Rechtswirkung einer echten Erfüllungsübernahme nach § 1404 ABGB hinaus muß von dem behauptet und bewiesen werden, der daraus Rechte ableitet.Eine unmittelbare Zahlungspflicht des Erfüllungsübernehmers an den Schuldner über die Rechtswirkung einer echten Erfüllungsübernahme nach Paragraph 1404, ABGB hinaus muß von dem behauptet und bewiesen werden, der daraus Rechte ableitet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0033090
Dokumentnummer
JJR_19610215_OGH0002_0030OB00433_6000000_001