Rechtssatz RS0033110
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033110
Entscheidungsdatum
17.11.1970
Rechtssatz
Die Übernahme eines Anwartschaftsrechtes auf ein Siedlungshaus ist weder als Übernahme eines Vermögens noch eines Unternehmens im Sinne des § 1409 ABGB anzusehen.Die Übernahme eines Anwartschaftsrechtes auf ein Siedlungshaus ist weder als Übernahme eines Vermögens noch eines Unternehmens im Sinne des Paragraph 1409, ABGB anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0033110
Dokumentnummer
JJR_19701117_OGH0002_0080OB00262_7000000_001