Rechtssatz RS0033136
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033136
Entscheidungsdatum
06.10.1971
Rechtssatz
Die Verpflichtung, einen andern von einer Schuld zu befreien, kann sich auch auf künftig entstandene Schuldverbindlichkeiten erstrecken. Es muß nur zur Zeit der Vereinbarung das Rechtsverhältnis, aus dem künftig Schuldverbindlichkeiten entstehen und übernommen werden sollen, bestimmt bezeichnet sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0033136
Dokumentnummer
JJR_19711006_OGH0002_0050OB00239_7100000_003