Rechtssatz RS0033138
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033138
Entscheidungsdatum
05.09.1972
Rechtssatz
Durch die Einwilligung des Gläubigers wird die Schuldübernahme vollständig. Der Übernehmer tritt damit an die Stelle des Schuldners (vgl Wolff in Klang VI,345 ff).Durch die Einwilligung des Gläubigers wird die Schuldübernahme vollständig. Der Übernehmer tritt damit an die Stelle des Schuldners vergleiche Wolff in Klang römisch sechs,345 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0033138
Dokumentnummer
JJR_19720905_OGH0002_0080OB00144_7200000_002