Rechtssatz RS0033157
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033157
Geschäftszahl
8Ob262/70; 1Ob635/80; 5Ob516/93; 5Ob553/93
Entscheidungsdatum
20.12.1994
Rechtssatz
Unter Vermögen ist grundsätzlich nicht eine einzelne Sache, sondern eine Gesamtsache zu verstehen. Soweit in der Rechtsprechung auch einzelne Sachen als Vermögen im Sinne des § 1409 ABGB angesehen wurden, war dies nur dann der Fall, wenn diese Sache das gesamte Vermögen und damit die Kreditbasis des Übergebers darstellte.Unter Vermögen ist grundsätzlich nicht eine einzelne Sache, sondern eine Gesamtsache zu verstehen. Soweit in der Rechtsprechung auch einzelne Sachen als Vermögen im Sinne des Paragraph 1409, ABGB angesehen wurden, war dies nur dann der Fall, wenn diese Sache das gesamte Vermögen und damit die Kreditbasis des Übergebers darstellte.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 262/70
Entscheidungstext OGH 17.11.1970 8 Ob 262/70
Veröff: MietSlg 22199 = EvBl 1971/265 S 492
- 1 Ob 635/80
Entscheidungstext OGH 09.07.1980 1 Ob 635/80
- 5 Ob 516/93
Entscheidungstext OGH 15.06.1993 5 Ob 516/93
Vgl auch; Beisatz: Hier: Sondervermögen und ideelle Vermögensteile. (T1)
- 5 Ob 553/93
Entscheidungstext OGH 20.12.1994 5 Ob 553/93
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0033157
Dokumentnummer
JJR_19701117_OGH0002_0080OB00262_7000000_002