Rechtssatz RS0033164
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033164
Geschäftszahl
5Ob666/77; 1Ob643/84 (1Ob644/84)
Entscheidungsdatum
12.12.1984
Rechtssatz
Der rechtswidrige Versuch des Gehilfen der beklagten Frachtführerin, Flüchtlinge aus dem Transitland (Deutsche Demokratische Republik) in das Bestimmungsland des Gutes (Bundesrepublik Deutschland) zu bringen, indem er das Transportfahrzeug als Beförderungsmittel und das darauf befindliche Gut als Versteck für diese Personen benutzte, hat direkt in den ihm von der beklagten Frachtführerin übertragenen Aufgabenbereich eingegriffen, sodaß der für die Haftung der Frachtführerin allgemein geforderte innere Sachzusammenhang des deliktischen Verhaltens des Gehilfen mit der Vertragserfüllung bejaht werden muß. Eigenmächtige Personenzuladungen oder Güterzuladungen durch den mit der Beförderung von Gütern betrauten Gehilfen des Frachtführers gehören in den Bereich des vom Frachtführer gegenüber seinem Gläubiger aus dem Frachtvertrag zu vertretenden Personalrisikos. Erfolgt daraus direkt oder indirekt, wie hier im Wege der Beschlagnahme, eine Schädigung oder gar der Verlust des Gutes, so hat der Frachtführer für das schuldhafte schädigende Verhalten seines Bediensteten gemäß Art 3 CMR einzustehen.Der rechtswidrige Versuch des Gehilfen der beklagten Frachtführerin, Flüchtlinge aus dem Transitland (Deutsche Demokratische Republik) in das Bestimmungsland des Gutes (Bundesrepublik Deutschland) zu bringen, indem er das Transportfahrzeug als Beförderungsmittel und das darauf befindliche Gut als Versteck für diese Personen benutzte, hat direkt in den ihm von der beklagten Frachtführerin übertragenen Aufgabenbereich eingegriffen, sodaß der für die Haftung der Frachtführerin allgemein geforderte innere Sachzusammenhang des deliktischen Verhaltens des Gehilfen mit der Vertragserfüllung bejaht werden muß. Eigenmächtige Personenzuladungen oder Güterzuladungen durch den mit der Beförderung von Gütern betrauten Gehilfen des Frachtführers gehören in den Bereich des vom Frachtführer gegenüber seinem Gläubiger aus dem Frachtvertrag zu vertretenden Personalrisikos. Erfolgt daraus direkt oder indirekt, wie hier im Wege der Beschlagnahme, eine Schädigung oder gar der Verlust des Gutes, so hat der Frachtführer für das schuldhafte schädigende Verhalten seines Bediensteten gemäß Artikel 3, CMR einzustehen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 666/77
Entscheidungstext OGH 22.11.1977 5 Ob 666/77
Veröff: EvBl 1978/113 S 324
- 1 Ob 643/84
Entscheidungstext OGH 12.12.1984 1 Ob 643/84
Ähnlich; Beisatz: Alkoholschmuggel (T1) Veröff: RdW 1985/209 = JBl 1986,101; hiezu zustimmend JBl 1986,105 = SZ 57/196 =
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0033164
Dokumentnummer
JJR_19771122_OGH0002_0050OB00666_7700000_001