Rechtssatz RS0033195
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033195
Entscheidungsdatum
21.12.2009
Rechtssatz
Der dem Vermögensübernehmer oder Geschäftsübernehmer durch § 1409 ABGB aufgezwungene Schuldbeitritt bewirkt keine Veränderung der Verbindlichkeit. Der Übernehmer ist nicht Nachfolger des Urschuldners, sondern neben dem Urschuldner Schuldner geworden, der dem Gläubiger gegenüber unmittelbar verpflichtet ist. Der Übernehmer muss allerdings rechtsgestaltende Verfügungen des Übergebers wie:Der dem Vermögensübernehmer oder Geschäftsübernehmer durch Paragraph 1409, ABGB aufgezwungene Schuldbeitritt bewirkt keine Veränderung der Verbindlichkeit. Der Übernehmer ist nicht Nachfolger des Urschuldners, sondern neben dem Urschuldner Schuldner geworden, der dem Gläubiger gegenüber unmittelbar verpflichtet ist. Der Übernehmer muss allerdings rechtsgestaltende Verfügungen des Übergebers wie:
Verzicht, Anerkennung, Vergleich und Ähnliches gegen sich gelten lassen, allein er kann der Klage gegenüber alle Einwendungen aus dem Grundgeschäft erheben, die der Übernehmer zu erheben unterlassen hat oder die er etwa infolge prozessualen Säumnisses nicht geltend machen konnte. Die Haftung des Übernehmers ist nicht eine Folge eines gegen den Übergeber ergangenen Urteiles, sondern eine Folge der Vermögensübernahme an sich, die Tatsache der Verurteilung berührt nicht die materiellrechtliche Grundlage der Haftung des Übernehmers und die für ihn gegenüber der daraus erfließenden Verbindlichkeit sich ergebenden Einwendungen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 87/57
Entscheidungstext OGH 15.05.1957 1 Ob 87/57
- 8 ObA 9/09w
Entscheidungstext OGH 21.12.2009 8 ObA 9/09w
Auch; Beisatz: Der Schuldbeitritt ändert nichts an der Rechtsnatur der Forderungen, weshalb der Erwerber jene Rechtshandlungen, die der Übergeber bis zum Zeitpunkt des Übergangs gesetzt hat, wie etwa einen Vergleich oder ein Anerkenntnis, ebenso gegen sich gelten lassen muss, wie eine bereits eingetretene Unterbrechung der Verjährung. Ansonsten kann der Erwerber alle Einwendungen aus dem Grundgeschäft erheben, auch wenn sich der Übergebende bisher nicht auf diese berufen hat. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0033195
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010
Dokumentnummer
JJR_19570515_OGH0002_0010OB00087_5700000_001