Rechtssatz RS0033198
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033198
Entscheidungsdatum
11.12.1979
Rechtssatz
Der Schuldaufhebungsvertrag ist im BGB nicht geregelt; die Aufhebung eines auf einmalige Leistungen gerichteten Vertrages - zum Unterschied von der Aufhebung eines Dauerschuldverhältnisses - hat zumeist den Sinn, daß die Parteien den von der Aufhebung betroffenen Vertrag als nicht geschlossen angesehen wissen wollen. Die Auslegung hat nach § 157 BGB zu erfolgen.Der Schuldaufhebungsvertrag ist im BGB nicht geregelt; die Aufhebung eines auf einmalige Leistungen gerichteten Vertrages - zum Unterschied von der Aufhebung eines Dauerschuldverhältnisses - hat zumeist den Sinn, daß die Parteien den von der Aufhebung betroffenen Vertrag als nicht geschlossen angesehen wissen wollen. Die Auslegung hat nach Paragraph 157, BGB zu erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0033198
Dokumentnummer
JJR_19791211_OGH0002_0050OB00667_7900000_002