Rechtssatz RS0033214
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033214
Geschäftszahl
3Ob717/52 (3Ob718/52); 1Ob739/54
Entscheidungsdatum
13.10.1954
Rechtssatz
Zum Unternehmensbegriff: Mag es auch auf die Größe des Betriebes nicht ankommen, so muß doch bei § 1409 ABGB gefordert werden, daß es sich um eine organisierte Erwerbsgelegenheit handelt, daß also der Inhaber des Betriebes daraus seinen Erwerb ganz oder wenigstens teilweise findet, daß somit für den Absatz produziert wird und nicht zur Verbesserung der eigenen Lebenshaltung bzw zur Verminderung der eigenen Lebenshaltungskosten. Nur in diesem Falle könnte von einer organisierten Erwerbsgelegenheit gesprochen werden, wobei es gleichgültig ist, ob das Unternehmen auf eigenem oder fremdem Grund betrieben wird.Zum Unternehmensbegriff: Mag es auch auf die Größe des Betriebes nicht ankommen, so muß doch bei Paragraph 1409, ABGB gefordert werden, daß es sich um eine organisierte Erwerbsgelegenheit handelt, daß also der Inhaber des Betriebes daraus seinen Erwerb ganz oder wenigstens teilweise findet, daß somit für den Absatz produziert wird und nicht zur Verbesserung der eigenen Lebenshaltung bzw zur Verminderung der eigenen Lebenshaltungskosten. Nur in diesem Falle könnte von einer organisierten Erwerbsgelegenheit gesprochen werden, wobei es gleichgültig ist, ob das Unternehmen auf eigenem oder fremdem Grund betrieben wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0033214
Dokumentnummer
JJR_19521126_OGH0002_0030OB00717_5200000_001