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Rechtssatz RS0033214

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0033214

Geschäftszahl

3Ob717/52 (3Ob718/52); 1Ob739/54

Entscheidungsdatum

13.10.1954

Rechtssatz

Zum Unternehmensbegriff: Mag es auch auf die Größe des Betriebes nicht ankommen, so muß doch bei Paragraph 1409, ABGB gefordert werden, daß es sich um eine organisierte Erwerbsgelegenheit handelt, daß also der Inhaber des Betriebes daraus seinen Erwerb ganz oder wenigstens teilweise findet, daß somit für den Absatz produziert wird und nicht zur Verbesserung der eigenen Lebenshaltung bzw zur Verminderung der eigenen Lebenshaltungskosten. Nur in diesem Falle könnte von einer organisierten Erwerbsgelegenheit gesprochen werden, wobei es gleichgültig ist, ob das Unternehmen auf eigenem oder fremdem Grund betrieben wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 717/52
    Entscheidungstext OGH 26.11.1952 3 Ob 717/52
  • 1 Ob 739/54
    Entscheidungstext OGH 13.10.1954 1 Ob 739/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0033214

Dokumentnummer

JJR_19521126_OGH0002_0030OB00717_5200000_001