Rechtssatz RS0033216
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033216
Entscheidungsdatum
20.12.1983
Rechtssatz
Der Haftungstatbestand des § 1409 ABGB bei (sukzessiver) Vermögensübertrag kommt nur gegen den Erwerber zur Anwendung, dem letztlich das im wesentlichen gesamte Vermögen des Überträgers übereignet wurde, nicht aber gegenüber jedem von mehreren einzelnen Erwerbern.Der Haftungstatbestand des Paragraph 1409, ABGB bei (sukzessiver) Vermögensübertrag kommt nur gegen den Erwerber zur Anwendung, dem letztlich das im wesentlichen gesamte Vermögen des Überträgers übereignet wurde, nicht aber gegenüber jedem von mehreren einzelnen Erwerbern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0033216
Dokumentnummer
JJR_19831220_OGH0002_0050OB00572_8300000_001