Rechtssatz RS0033231
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033231
Entscheidungsdatum
14.06.1994
Norm
ABGB §1002
ABGB §1009
BWG §1
DepG §12
KWG 1979 §1 Abs2 Z5
Rechtssatz
Mit der Zuweisung eines Wertpapierkontos durch den Broker an den Kunden wird dieser Kontoinhaber und Vertragspartner der Bank auch wenn dieser seine Indentität unbekannt ist. Daß der Kunde infolge eines Irrtums das richtige Losungswort nicht gekannt hat, ändert nichts an seiner materiellen Rechtsposition, weil es seiner Auftragnehmerin und Vertreterin (dem Broker) bekannt war, so daß diese auch jeweils seinen Aufträgen ohne weiteres nachkommen konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0033231
Dokumentnummer
JJR_19940614_OGH0002_0040OB00532_9400000_002