Rechtssatz RS0033240
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033240
Entscheidungsdatum
10.10.1990
Rechtssatz
Zulässig ist die in die Begründung der Ruhestandsversetzung aufgenommene Bedingung, daß das Ruhestandsverhältnis nur dann bestehe, wenn sich eine vorher ausgesprochene Entlassung in einem Verfahren (hier: Einigungsamt) als ungerechtfertigt erweisen (§ 48 ASGG).Zulässig ist die in die Begründung der Ruhestandsversetzung aufgenommene Bedingung, daß das Ruhestandsverhältnis nur dann bestehe, wenn sich eine vorher ausgesprochene Entlassung in einem Verfahren (hier: Einigungsamt) als ungerechtfertigt erweisen (Paragraph 48, ASGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0033240
Dokumentnummer
JJR_19901010_OGH0002_009OBA00253_9000000_001