Rechtssatz RS0033244
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033244
Entscheidungsdatum
17.11.1983
Norm
ABGB §1029 B2
BundesforstG §5
Rechtssatz
Bindung der Österreichischen Bundesforste an die Erklärung des Leiters ihrer örtlichen Forstverwaltung auf Grund des Inhaltes der vor den örtlichen Forstverwaltung verwendeten Jagdpachtvertragsentwürfe und Anbotsvordrucke, deren inhaltliche Gestaltung und Verwendung durch die Forstverwaltungen dem nach § 5 BundesforstG vertretungsbefugten Vorstand entweder positiv bekannt waren oder bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte bekannt sein müssen.Bindung der Österreichischen Bundesforste an die Erklärung des Leiters ihrer örtlichen Forstverwaltung auf Grund des Inhaltes der vor den örtlichen Forstverwaltung verwendeten Jagdpachtvertragsentwürfe und Anbotsvordrucke, deren inhaltliche Gestaltung und Verwendung durch die Forstverwaltungen dem nach Paragraph 5, BundesforstG vertretungsbefugten Vorstand entweder positiv bekannt waren oder bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte bekannt sein müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0033244
Dokumentnummer
JJR_19831117_OGH0002_0060OB00796_8200000_001