Rechtssatz RS0033247
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033247
Geschäftszahl
5Ob310/69; 8Ob79/12v
Entscheidungsdatum
26.07.2012
Rechtssatz
Geht die Möglichkeit einer genauen Erforschung des Parteiwillens darüber ab, ob die Hingabe einer Sache an Zahlungsstatt, zahlungshalber oder nur zur Sicherung geschah, dann wird von einem entgeltlichen Geschäft durch Hingabe an Zahlungsstatt im Sinn des § 1414 ABGB nicht ausgegangen werden können. (Hier wurde jedoch die Übergabe eines Sparbuches an Zahlungsstatt festgestellt und dem Klagebegehren auf Bekanntgabe des Losungswortes stattgegeben).Geht die Möglichkeit einer genauen Erforschung des Parteiwillens darüber ab, ob die Hingabe einer Sache an Zahlungsstatt, zahlungshalber oder nur zur Sicherung geschah, dann wird von einem entgeltlichen Geschäft durch Hingabe an Zahlungsstatt im Sinn des Paragraph 1414, ABGB nicht ausgegangen werden können. (Hier wurde jedoch die Übergabe eines Sparbuches an Zahlungsstatt festgestellt und dem Klagebegehren auf Bekanntgabe des Losungswortes stattgegeben).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0033247
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2012
Dokumentnummer
JJR_19691217_OGH0002_0050OB00310_6900000_001