Rechtssatz RS0033253
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033253
Entscheidungsdatum
30.10.1985
Norm
ABGB §867
nö AbgO 1977 §1
nö AbgO 1977 §46 ff
nö AbgO 1977 §69
Rechtssatz
Erklärt der Bürgermeister einer Gemeinde, daß bereits vorgeschriebene Aufschließungskosten für den Fall einer Zusammenlegung der Grundstücke zu Betriebszwecken (teilweise) "refundiert" werden könnten, stellt er damit die eine Neuberechnung bzw Neubemessung voraussetzende Rückzahlung dieser Abgaben in Aussicht. Eine solche Neuberechnung bzw Neubemessung erfordert einen Hoheitsakt der Gemeinde als Abgabenbehörde. Aus dieser Erklärung des Bürgermeisters kann daher ein einklagbarer Anspruch gegen die Gemeinde nicht abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0033253
Dokumentnummer
JJR_19851030_OGH0002_0030OB00604_8500000_001