Rechtssatz RS0033257
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033257
Entscheidungsdatum
24.05.1989
Rechtssatz
Die Sorgfaltspflicht des Erwerbers nach § 1409 ABGB besteht in der Einsichtnahme in die Geschäftsbücher, in der Befragung des Veräußerers über den Stand der Passiven, über die er dem Erwerber nach der Übung des redlichen Verkehrs ein lückenloses Verzeichnis auszuhändigen hat, und in der genauen Prüfung der auf diese Weise hervorgekommenen oder sonst bekannten Gläubiger über Art und Höhe der Schuld.Die Sorgfaltspflicht des Erwerbers nach Paragraph 1409, ABGB besteht in der Einsichtnahme in die Geschäftsbücher, in der Befragung des Veräußerers über den Stand der Passiven, über die er dem Erwerber nach der Übung des redlichen Verkehrs ein lückenloses Verzeichnis auszuhändigen hat, und in der genauen Prüfung der auf diese Weise hervorgekommenen oder sonst bekannten Gläubiger über Art und Höhe der Schuld.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 118/74
Entscheidungstext OGH 20.06.1974 7 Ob 118/74
Veröff: EvBl 1975/19 S 47 = SZ 47/80
- 1 Ob 574/89
Entscheidungstext OGH 24.05.1989 1 Ob 574/89
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0033257
Dokumentnummer
JJR_19740620_OGH0002_0070OB00118_7400000_001