Rechtssatz RS0033259
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033259
Entscheidungsdatum
18.09.2025
Rechtssatz
Gemäß objektiver Betrachtungsweise ist zu entscheiden, wessen Schuld durch eine Zahlung abgegolten wurde. Die Beachtung des Empfängerhorizontes dient aber nur dem Schutz des Gläubigers etwa gegen Bereicherungsansprüche des Schuldners, dem die Zahlung objektiv zuzurechnen war. Ob durch diese Befriedigung des Gläubigers aber der Anfechtungstatbestand nach § 31 Abs 1 Z 1 2.Fall KO hergestellt wurde, hängt in erster Linie davon ab, ob die Aktivmasse benachteiligt wurde.Gemäß objektiver Betrachtungsweise ist zu entscheiden, wessen Schuld durch eine Zahlung abgegolten wurde. Die Beachtung des Empfängerhorizontes dient aber nur dem Schutz des Gläubigers etwa gegen Bereicherungsansprüche des Schuldners, dem die Zahlung objektiv zuzurechnen war. Ob durch diese Befriedigung des Gläubigers aber der Anfechtungstatbestand nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, 2.Fall KO hergestellt wurde, hängt in erster Linie davon ab, ob die Aktivmasse benachteiligt wurde.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 530/94
Entscheidungstext OGH 23.03.1994 3 Ob 530/94
Veröff. SZ 67/48
- 5 Ob 174/04f
Entscheidungstext OGH 14.09.2004 5 Ob 174/04f
nur: Die Beachtung des Empfängerhorizontes dient aber nur dem Schutz des Gläubigers etwa gegen Bereicherungsansprüche des Schuldners, dem die Zahlung objektiv zuzurechnen war. (T1)
- 2 Ob 58/25f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.09.2025 2 Ob 58/25f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0033259
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19940323_OGH0002_0030OB00530_9400000_002