Rechtssatz RS0033288
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033288
Entscheidungsdatum
13.10.1982
Rechtssatz
Es reicht als Erfüllung im Sinne des § 1412 ABGB jedenfalls aus, daß die geschuldete Leistung dem Vertreter des Gläubigers erbracht wird, mag dieser auch im eigenen Namen Geschäfte mit dem Schuldner abwickeln und die Leistung (Lieferung) an ihn adressiert sein.Es reicht als Erfüllung im Sinne des Paragraph 1412, ABGB jedenfalls aus, daß die geschuldete Leistung dem Vertreter des Gläubigers erbracht wird, mag dieser auch im eigenen Namen Geschäfte mit dem Schuldner abwickeln und die Leistung (Lieferung) an ihn adressiert sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0033288
Dokumentnummer
JJR_19821013_OGH0002_0060OB00522_8200000_001